Vertragsstrafe bei Parkverstoß seit 2024 umsatzsteuerpflichtig

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2020, BStBl I S. 846, wurde zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :013 (2023/0981392), BStBl I S. xxx, geändert. Was dort verabschiedet wurde & was das für Sie bedeutet, erfahren Sie hier.

Folgender Absatz (16b) wurde angefügt, in dem es heißt: „Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2022 - C 90/20, BStBl II 2023 S. XXX).“

 

Was bedeutet das für die Forderungsinhaber?

Steuerrechtlich wurde die Vertragsstrafe bis zum 15.12.2023 als „Schadensersatz“ behandelt, für welche keine
Umsatzsteuerpflicht galt. Die Vertragsstrafe ist nun mit 19% zu versteuern und an das Finanzamt abzuführen. Ein Beispiel:

  • 1) Bis Ende 2023:
    Vertragsstrafe = 30,00 €
    Bei Zahlung durch den Verursacher stehen dem Forderungsinhaber 100% der Vertragsstrafe, also 30,00 €, zu.

 

  • 2) Seit 2024:
    Vertragsstrafe = 30,00 €
    Bei Zahlung durch den Verursacher stehen dem Forderungsinhaber 81% der Vertragsstrafe, also 24,30 €, zu. 19% der Vertragsstrafe, also 5,70 €, müssen an das Finanzamt abgeführt werden.

 

Beratung

Wir beraten Sie gerne bezüglich der praktischen Umsetzung. Im Hinblick auf die umsatzsteuerpflichtigen Änderungen
empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu Ihrem Steuerberater aufzunehmen. Für noch mehr Informationen empfehlen wir Ihnen
diesen Artikel:

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umsatzsteuerliche-behandlungparkraumbewirtschaftungsvertraege_
164_612124.html

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